Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.
Anmerkung : Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang 6 des Berichts der Konferenz über deutsche Auslandsschulden.
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