Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschließlich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.
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