Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.
Insbesondere kommen in Betracht:
1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;
2. Gewinne;
3. Miet- und Pachtzinsen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise