1. Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen entsprechende Regelung einigen.
2. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Oktober 1953, verlangen können.
3. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den gesamten Betrag der Forderung in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
4. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
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