1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:
a) in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
b) in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b) vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise