BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVArt. 24

Art. 24Währung, in der zu bezahlen ist

In Kraft seit 20. August 1958
Up-to-date

Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

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