Unter Zahlung in D-Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten läßt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.
Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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