BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IVArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 20. August 1958
Up-to-date

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.

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