In Ausführung der am 20. März 1952 durch die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Handen der Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese konnten jedoch nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet worden.
Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies sich bisher zufolge verschiedener Umstände als nicht möglich. Die Parteien werden dieselben jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens zur Regelung der deutschen Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.
Die schweizerische Seite verweist erneut auf das der Konferenz im Anschluß an die Erklärungen der Schweizerischen Delegation in der zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952 vorgebrachte Expose über die Schweizer Frankengrundschulden, das unter Ref. Nr. GD/V/Verh. Ausschuß D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung gelangt ist. Die schweizerische Seite behält sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen vor.
Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung, daß die Schweizer Frankengrundschulden Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung der deutschen Auslandsschulden und nach den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuß D ausgearbeitet werden.
Es besteht Übereinstimmung, daß ein im Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuß D behandelten Schulden einzurichtendes Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden nicht zuständig sein soll, sondern die in Frage kommenden Fälle der gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.
London, den 25. Juli 1952
(gez.) PAUL LEVERKUEHN
(gez.) KOENIG
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