Den Ausschüssen und Organisationen, deren Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden als Vertreter der von dieser Regelung betroffenen nationalen Gläubigergruppen teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen werden im folgenden als „Gläubigerausschüsse” bezeichnet), obliegt es, diejenigen Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern zu ernennen, die erforderlich sind, um die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen zu fördern und zustande zu bringen; das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse und Organisationen können auch selbst in dieser Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen eines Einzelschuldners in vollem Umfange zu schützen, so können für jede einzelne Emission jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen die Ernennung von Vertretern zu verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz schließt nicht aus, daß eine Person in irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf Grund dieser Regelung teilnimmt.
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