1. Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.
2. Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise