1. Diese Regelung ist auf alle außerhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern:
a) die Anleihe oder der Kredit vor dem 8. Mai 1945 gewährt wurde; und
b) die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen Vertrage für mindestens fünf Jahre gewährt wurde; und
c) der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts, eine juristische Person, ein Verband, eine Firma, Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche Organisation ist; und
d) der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen, in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ansässig ist; und
e) die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche Währung oder auf deutsche Währung mit einer Devisen- oder Goldklausel lautet.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf:
i) die folgenden Schuldenkategorien, die eine gesonderte Behandlung erfordern:
a) Schulden von Versorgungsbetrieben, die im Gebiete der Stadt Berlin liegen und von ihr kontrolliert werden;
b) Schulden gegenüber einer oder mehreren Personen, die mittelbar oder unmittelbar Eigentumsrechte an dem Schuldner haben;
c) Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche Höhe, nach dem am 1. Juli 1952 geltenden Wechselkurs umgerechnet, unter US-Dollar 40.000 betragen hat;
d) Schulden aus den schweizerisch-deutschen Abkommen vom 6. Dezember 1920 und 25. März 1923 (die sogenannten Frankengrundschulden);
ii) die Schulden der deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen und zwei andere Kredite, die von deutschen Gesellschaften an Schweizer Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet werden. Auf Grund besonderer Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer Kraftwerke am Rhein zusammenhängen, ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten mit der Regelung noch anderer Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht dieser Umstände wird die endgültige Regelung (die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Die Gläubiger erklären aber schon jetzt, daß sie bei dieser endgültigen Regelung für die ersten fünf Jahre nach dem 1. Januar 1953 keinen die Summe von 5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden Jahresbetrag verlangen werden.
3. Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission „Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen- und Stahlindustrien” unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits- bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
4. Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Maßgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind.
5. Die Schulden der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Maße verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20% und 67% der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, daß es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, daß die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins- und Tilgungsraten nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und daß sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden.
6. Bei der Behandlung der Kali-Anleihe nach diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten dieser Anleihe berücksichtigt werden.
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