1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.
2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten.
Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.
3. Der Begriff „Auslagen” im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds- und Vermittlungsausschuß.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern erheben können.
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