BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 20. August 1958
Up-to-date

Anmerkung . Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 3 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlagen A bis E.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesregierung bezeichnet) wird den Inhabern von Schuldverschreibungen für folgende Beträge die Aufbringung und die Zahlung nach dem Ausland anbieten:

1. Die 7% äußere (Dawes )Anleihe von 1924

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5 1/2 v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 5 v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 3. v. H. jährlich bei der amerikanischen Tranche und von 2. v. H. jährlich bei den anderen Tranchen diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.

c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1969 hinausgeschoben.

d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 5 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 2 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen. Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.

e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.

f) Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.

2. Die 5 1/2% Internationale (Young )Anleihe von 1930

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 4 1/2 v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.

c) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1980 hinausgeschoben.

d) Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4 1/2 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 1 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen 1 ). Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.

e) Die auf die verschiedenen Tranchen der 5 1/2 % Internationalen Anleihe von 1930 fälligen Beträge sind lediglich in der Währung des Emissionslandes zahlbar. In Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage in Deutschland besteht Einvernehmen darüber, daß als Grundlage für die Berechnung dieses Betrages in fremder Währung der Dollarbetrag dienen soll, dem die in der Währung des Emissionslandes fällige Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs. Der auf diese Weise ermittelte Nominalbetrag in US-Dollar wird dann zum Wechselkurs vom 1. August 1952 wieder in die betreffenden Währungen umgerechnet.

Sollte sich der am 1. August 1952 für eine der Emissionswährungen maßgebende Wechselkurs später um 5 v. H. oder mehr ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt fälligen Raten zwar nach wie vor in der Währung des Emissionslandes zu leisten; sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung mit der geringsten Abwertung (im Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August 1952) zu berechnen und zu dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Zahlung maßgebenden Wechselkurs wieder in die Emissionswährung umzurechnen.

f) Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.

g) Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.

3. Die 6% äußere (Zündholz ) Anleihe von 1930

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in der Höhe von 4 v. H. jährlich.

b) Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1 1/4 v. H. diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.

c) Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet, im übrigen aber ebenso behandelt wie die Rückstände aus der Young-Anleihe.

d) Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1994 hinausgeschoben.

e) Solange die Bedienung der Zündholz-Anleihe nach den Bestimmungen dieser Regelung durchgeführt wird, werden die Zins- und Tilgungsbeträge für die Anleihe bei der Skandinaviska Banken in Stockholm (Schweden) gezahlt, und zwar in Schwedischen Kronen im Gegenwert des in US-Dollar geschuldeten Betrages zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Wechselkurs.

f) Im übrigen wird, von den Sicherheiten abgesehen, die Zündholz-Anleihe ebenso wie die Young-Anleihe behandelt.

4. Schuldverschreibungen der Konversionskasse

Für Schuldverschreibungen und Scrips der Konversionskasse wird sich die Bundesregierung zu folgenden Zahlungen verpflichten:

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupon- oder Fälligkeitstermin ab Zinsen zu den ursprünglichen vertraglichen Sätzen;

b) vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 2 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität;

c) die Fälligkeitstermine dieser Schuldverschreibungen werden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 17 Jahre hinausgeschoben;

d) zwei Drittel der zu den vertraglichen Sätzen berechneten Zinsrückstände werden gestrichen. Das verbleibende Drittel wird fundiert; es wird zu den gleichen Sätzen wie die ursprünglichen Schuldverschreibungen verzinst und getilgt;

e) im übrigen bleiben die ursprünglichen Verträge dieser Schuldverschreibungen bestehen;

f) alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen;

g) auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen und Scrips werden im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt.

5. Über gewisse kleine Fremdwährungsverbindlichkeiten von Reichsbahn und Reichspost, soweit sie nicht in der Anlage IV behandelt sind, werden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Gläubigern stattfinden.

6. Reichsmarkschulden des Reiches, der Reichsbahn, der Reichspost und des Staates Preußen

Dem Wunsche der Gläubigervertreter entsprechend wird sich die Bundesregierung verpflichten:

a) ausländischen Gläubigern auf Verlangen und in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung die Vorteile und Entschädigungen zuzugestehen, die deutschen Gläubigern im Zusammenhang mit der Währungsreform gewährt worden sind oder künftig gewährt werden sollten;

b) ausländischen Gläubigern beim Erlaß eines künftigen deutschen Gesetzes über die Umstellung und Regelung von Schulden die vorteilhafteste Regelung zuzugestehen, die sich daraus für deutsche Gläubiger ergibt;

c) falls das unter b) erwähnte Gesetz nicht vor dem 1. Januar 1954 verkündet wird oder sich nicht auf alle Schuldenkategorien erstreckt, vor dem 1. April 1954 in Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigervertretern einzutreten. Diese behalten sich das Recht vor, im Verlaufe dieser Verhandlungen eine Sonderregelung zu verlangen.

Diese Verpflichtung gilt für alle Reichsmarkschulden des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Form von Schuldverschreibungen (Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld usw.) verbrieft sind oder nicht.

d) Die Bundesregierung verpflichtet sich ferner, in gleicher Weise bei der künftigen Bedienung der Reichsmarkverbindlichkeiten des Staates Preußen zu verfahren.

7. Die Schuldner sollen folgende Beträge zahlen, die von der Bundesregierung transferiert werden sollen:

(1) Schuldverschreibungen mit Ausnahme der vom Staate Preußen ausgegebenen:

a) Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab 75 v. H. der ursprünglichen vertraglichen Zinsen (als Mindestsatz 4 v. H. jährlich, als Höchstsatz 5 1/4 v. H. jährlich) oder den in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Zinssatz, falls dieser unter 4 v. H. jährlich liegt;

b) Zinsen zu den gleichen Sätzen für zwei Drittel der Zinsrückstände (soweit sie nicht bereits durch Schuldverschreibungen der Konversionskasse oder auf Grund ähnlicher vereinbarter Regelungen gedeckt sind); diese Rückstände sind zu fundieren;

c) von den ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird diesen Zinszahlungen ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich zugeschlagen, der sich bei nach dem 1. Januar 1968 oder später fällig werdenden Anleihen am 31. März 1963 auf 2 v. H. erhöht; er bildet mit den Zinszahlungen zusammen eine feste Gesamtannuität;

d) die Fälligkeitstermine dieser Anleihen werden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 20 Jahre hinausgeschoben.

e) Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen, falls nicht der Gläubiger in Sonderfällen einer anderen Regelung zugestimmt hat. Liegen bei einem Schuldner außergewöhnliche Umstände vor, aus denen die Gläubigervertreter die Überzeugung gewinnen, daß ihm die allgemeine Regelung nicht zuzumuten ist, so ist zwischen dem Schuldner und den Gläubigervertretern die erforderliche Anpassung zu vereinbaren.

f) Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene und zahlbare auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen werden im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Sie sind zu dem ursprünglichen vertraglichen Satz zu verzinsen. Zinsrückstände sind auf der gleichen Grundlage zu fundieren und zum gleichen Satz zu verzinsen. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen ist um 15 Jahre über den Fälligkeitstermin hinaus zu verlängern; diese Schuldverschreibungen sind in gleichen jährlichen Tilgungsraten rückzahlbar, wobei die erste am ersten Kupontermin im Jahre 1958 fällig wird. Zinsen und Tilgungsbeträge werden in der Währung des Staates transferiert werden, in dem der Inhaber der Schuldverschreibung ansässig ist.

g) Die Begriffe „ursprünglicher Vertrag” und „ursprüngliche vertragliche Zinsen” bedeuten den Vertrag oder die vertraglichen Zinsen, die zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in dem Zeitpunkt galten, in dem ursprünglich die Anleihe aufgenommen oder die Verpflichtung eingegangen wurde, es sei denn, daß eine Konversion (nachstehend als „echte Konversion” bezeichnet) vor dem 9. Juni 1933 stattgefunden hat oder an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen durchgeführt worden ist; hiebei gilt:

i) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, wobei der Schuldner zu beweisen hat, daß die Vereinbarung im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen ist.

ii) Bei Regelungen, bei denen der deutsche Treuhänder für Feindvermögen oder eine in einem besetzten Gebiet von deutschen Behörden ernannte Person die Gläubiger vertreten hat oder die lediglich auf der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebotes durch den Gläubiger beruhten, wird vermutet, daß sie nicht im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen sind.

Bei der Berechnung künftiger Zinsen und Zinsrückstände gemäß dieser allgemeinen Rahmenregelung ist von den ursprünglichen vertraglichen Sätzen auszugehen. Hat jedoch eine echte Konversion stattgefunden, so ist von dem konvertierten Zinssatz auszugehen mit der Maßgabe, daß dabei der konvertierte Satz weder für Zinsrückstände noch für künftige Zinsen herabgesetzt wird; der Schuldner kann sich jedoch auch für die Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen vertraglichen Satzes nach der allgemeinen Rahmenregelung entscheiden.

h) Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von den Schuldnern getragen.

i) Ist der verbleibende Kapitalbetrag sämtlicher in ausländischer Währung ausgegebener Schuldverschreibungen eines Schuldners gering, so kann der Schuldner eine frühere Rückzahlung und eine endgültige Regelung des Gesamtbetrages dieser Verbindlichkeiten und der Zinsrückstände anbieten ohne Rücksicht auf die Befristung der Fälligkeit unter d).

j) Verbindlichkeiten juristischer Personen, die von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft garantiert sind, werden nach den „Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung mittel- oder langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften” (Anlage II) geregelt, vorausgesetzt, daß diese Garantien nach den dort vorgesehenen Bestimmungen weiterhin in Kraft blieben 1 ).

(2) Schuldverschreibungen des Staates Preußen

Die Bundesregierung leistet für Rechnung derjenigen Länder, die das Gebiet und die Vermögenswerte des früheren Staates Preußen als Nachfolgeländer übernommen haben, Zahlungen wie folgt:

a) 6 1/2% Preußische Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. September 1926, fällig am 15. September 1951, und 6% Preußische Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. Oktober 1927, fällig am 15. Oktober 1952:

i) Die Bundesregierung gibt neue, auf Dollar lautende Schuldverschreibungen aus, deren erster Kupon das Datum des 1. April 1953 trägt. Sie werden mit einer Laufzeit von 20 Jahren in der gleichen Stückelung wie die noch ausstehenden Schuldverschreibungen der oben angeführten Anleihen ausgegeben und sind mit 4 v. H. verzinslich. Die Zinsen sind halbjährlich jeweils am 1. April und 1. Oktober zahlbar. Ab 1. April 1958 wird diesen Zinsen ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich zugeschlagen; er bildet mit den Zinsen zusammen eine feste Gesamtannuität; der Schuldner kann die Tilgung vornehmen entweder durch Auslosung zu Pari oder indem er Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise erwirbt; er kann auch eine zusätzliche Tilgung vornehmen, solange die Bedienung gemäß dem Vertrag erfolgt;

ii) die noch ausstehenden Kupons der alten Ausgaben mit Fälligkeitsterminen vom 15. März 1933 bis 31. Dezember 1936 werden um 20 Jahre verlängert; sodann sind jeweils 50 v. H. ihres Betrages in US-Dollar zu den entsprechenden Daten der Jahre 1953, 1954, 1955 und 1956 einzulösen;

iii) auf Kupons, die am 1. Januar 1937 oder danach fällig geworden sind, erfolgt keine Zahlung, bis früher zum Staat Preußen gehörende und gegenwärtig außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik liegende Gebietsteile mit der Bundesrepublik vereinigt sind; alsdann ist über die Regelung dieser Verbindlichkeiten zu verhandeln;

iv) alle mit der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.

b) 4 1/2% Lübeckische Staatsanleihe von 1923 in Schwedischen Kronen (1938 vom Staat Preußen übernommen):

Die noch ausstehenden Schuldverschreibungen dieser Anleihe,

die zum 1. Mai/1. November 1944 zur Rückzahlung gekündigt worden ist, werden bei Vorlage unter Kürzung des Nennbetrages um 50 v. H. und ohne Zahlung von Zinsrückständen zum Tageskurs eingelöst.

(3.) Nicht in Schuldverschreibungen verbriefte Verbindlichkeiten (soweit nicht in Anlage IV behandelt)

Die Bestimmungen der Ziffer 7 (1) gelten entsprechend, wobei die Bedienung vom 1. Januar 1953 ab beginnt. Bei Regelung von Marktforderungen werden die entsprechenden Bestimmungen der Anlage IV herangezogen werden.

8. Verfahren zur Durchführung dieser Vorschläge

a) Die Regelungsbedingungen können den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen und für Zinsrückstände neue Schuldverschreibungen oder Teilscrips ausgegeben werden, je nach dem, wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emitiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Einzelheiten des Vorschlages zu beauftragen und allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, und die beste Marktfähigkeit zu gewährleisten.

b) Das Angebot wird in den verschiedenen Staaten im Einvernehmen mit den Verbänden der Inhaber von Schuldverschreibungen oder ähnlichen Zusammenschlüssen gemacht und bleibt mindestens 5 Jahre lang für die Inhaber der Schuldverschreibungen zur Annahme offen. Liegen triftige Gründe vor, so haben die Schuldner das Angebot weiter zu verlängern.

c) Kommt ein Schuldner der Verpflichtung nicht nach, die er nach Maßgabe dieser Regelung übernimmt, so sind die Gläubiger berechtigt, ihre ursprünglichen vertraglichen Rechte geltend zu machen.

d) Künftige Provisionen und Auslagen der Zahlungsagenten sowie Gebühren und Auslagen der Treuhänder werden bezahlt und transferiert werden.

e) Die Gläubigervertreter behalten sich das Recht vor, von den jeweiligen Schuldnern Ersatz für alle ihnen im Zusammenhang mit der Londoner Konferenz entstandenen Auslagen zu verlangen; ein Angebot auf Grund dieser Regelungsbedingungen gilt als Annahme dieser Bestimmung durch den Schuldner. Keine Bestimmung dieser Regelung schließt aus, daß ein Gläubigervertreter von den Inhabern von Schuldverschreibungen oder Gläubigern im Einklang mit der bestehenden Praxis oder auf sonstige Weise angemessen erscheinende zusätzliche Kosten erheben kann.

f) Die Bundesregierung verpflichtet sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um auf Grund des vom Parlament angenommenen und demnächst in Kraft tretenden Auslandsbonds-Bereinigungsgesetzes in den einzelnen Gläubigerstaaten ein zweckmäßiges Verfahren für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds sobald wie möglich, spätestens jedoch am 1. Februar 1953, in Gang zu setzen.

Zahlungen auf Schuldverschreibungen oder Kupons, die nach den deutschen Bereinigungsvorschriften der Bereinigung unterliegen, dürfen erst geleistet werden, wenn diese Schuldverschreibungen oder Kupons bereinigt worden sind.

9. Die beteiligten Verbände der Inhaber von Schuldverschreibungen oder entsprechende Zusammenschlüsse werden ihren Mitgliedern die Annahme dieser Bedingungen empfehlen.

10. Schuldverschreibungen aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission

Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden einerseits und die Vertreter des Ausschusses amerikanischer Inhaber von in Schuldverschreibungen verbrieften Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission haben folgendes vereinbart:

Die Bundesrepublik Deutschland wird der Regierung der Vereinigten Staaten vorschlagen und der Ausschuß der Inhaber von Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission wird der Regierung der Vereinigten Staaten und den einzelnen Inhabern von Ansprüchen aus diesen Entscheidungen empfehlen, die Regelung der Verbindlichkeit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten für diejenigen amerikanischen Staatsangehörigen, zu deren Gunsten im Jahre 1930 von Deutschland die notleidend gewordenen Schuldverschreibungen ausgegeben wurden, auf folgender Grundlage vorzunehmen:

1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt am 1. April 1953 und am 1. April jedes folgenden Jahres folgende Beträge:

in den ersten fünf Jahren je 3,000.000 US-Dollar
in den nächsten fünf Jahren je 3,700.000 US-Dollar
in den nächsten sechzehn Jahren je 4,000.000 US-Dollar

Die Zahlung erfolgt in amerikanischen Dollars an die Vereinigten Staaten zur Verteilung an die Inhaber von Ansprüchen aus Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission.

2. Falls die Bundesrepublik mit der Zahlung einer Jahresrate im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit säumig wird, werden für diese Jahresrate von dem Fälligkeitstermin bis zum Zahlungstermin Zinsen zum Satze von jährlich 3 3/4 v. H. gezahlt.

3. Zum Nachweis der Verpflichtungen der Bundesrepublik werden auf Dollar lautende Schuldverschreibungen, die in der genannten Höhe und zu den genannten Terminen fällig werden, ausgegeben; im Zeitpunkt der Ausgabe wird eine entsprechende Anzahl alter Schuldverschreibungen entwertet und der Bundesrepublik zurückgegeben.

4. Die Regelungsbedingungen werden in ein zweiseitiges Abkommen der Bundesrepublik mit den Vereinigten Staaten aufgenommen.

5. Die vollständige Durchführung dieses Abkommens durch die Regierung der Bundesrepublik oder durch eine Nachfolgeregierung sowie die Bezahlung der auf Grund dieses Abkommens fälligen Beträge gilt als Erfüllung und völlige Entlastung der Regierung der Bundesrepublik oder einer Nachfolgeregierung hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Abkommen vom 23. Juni 1930 und aus den Schuldverschreibungen, die auf Grund dieses Abkommens mit Bezug auf die zugunsten von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten getroffenen Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission ausgegeben worden sind; anderslautende Bestimmungen in dem Schriftwechsel vom 23. Oktober 1950 und 6. März 1951 zwischen dem Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland bzw. in dem von dem Dreimächteausschuß ausgearbeiteten Memorandum vom Dezember 1951 stehen dieser Vereinbarung nicht entgegen.

11. Ansprüche aus Entscheidungen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts

Zwischen der Griechischen und Deutschen Delegation hat ein vorläufiger Meinungsaustausch über die Ansprüche von Privatpersonen aus Entscheidungen des nach dem ersten Weltkrieg errichteten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgerichtshofes stattgefunden. Weitere Besprechungen werden folgen. Das Ergebnis dieser Besprechungen soll im Falle der Billigung in das Regierungsabkommen aufgenommen werden.

Folgende Regelungen werden empfohlen:

12. Lee Higginson Kredit

a) Die Beteiligten erhalten neue Schuldscheine der Bundesrepublik mit einer Laufzeit von zwei Jahren über den vollen Kapitalbetrag ihrer Beteiligungen. (Zweijahres-Schuldscheine deshalb, weil die ursprüngliche Laufzeit des Kredits, als er im Jahre 1930 gewährt wurde, zwei Jahre betrug.)

b) Keine Zinsen für die Vergangenheit.

c) Keine Goldklausel.

d) Die neuen Schuldverschreibungen sind vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens zum Satze von 3 1/2 v. H. jährlich verzinslich und die Zinsen sind monatlich im voraus zahlbar.

e) Der Nebensicherheitsfonds wird wiederhergestellt in der Form eines Guthabens in Deutscher Mark bei der Bank deutscher Länder, das auf den Namen der deutschen Bundesschuldenverwaltung als Treuhänderin lautet; dieser Fonds ist so zu bemessen, daß er dem Wert der Schuldscheine in Deutscher Mark zum amtlichen Wechselkurs entspricht; er ist von der Bundesrepublik in 24 gleichen Monatsraten vom Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldscheine ab aufzufüllen.

f) Die Beteiligten sind berechtigt, auf Verlangen für den Gesamtbetrag oder für einen Teil ihrer Schuldscheine jederzeit Vorauszahlungen in Deutscher Mark, umgerechnet zum amtlichen Kurs, zu erhalten, was pro tanto die volle Befriedigung der auf Dollar oder auf Sterling lautenden Verbindlichkeiten darstellen soll; eine derartige Vorauszahlung ist nach Wahl der Beteiligten zu leisten, sobald die deutschen Gesetze und Verordnungen dies zulassen. Jede derartige Zahlung ist aus dem Nebensicherheitsfonds in solcher Höhe zu leisten, wie dies der verhältnismäßige Anteil der Beteiligten an diesem Fonds erlaubt, wobei der verbleibende Rest von der Bundesrepublik unmittelbar in Deutscher Mark zu bezahlen ist.

13. Kredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

a) Die Bundesregierung zahlt vom 1. Januar 1953 ab laufende Zinsen für die Forderungen der Bank einen jährlichen Betrag von 5,600.000 Schweizerfranken.

b) Im Hinblick auf die Zahlung dieser Annuität hat sich die Bank bereit erklärt, ihre Kredite in der jetzigen Höhe bis zum 31. März 1966 aufrechtzuerhalten. Sie hat sich ferner bereit erklärt, die Regelung von Zinsrückständen bis zu diesem Termin zurückzustellen.

Der volle Wortlaut des Vertrages ist als Unteranlage A beigefügt.

14. Einzahlungen in die Konversionskasse

a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.

b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.

c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

15. Haftung für Schulden der Österreichischen Regierung

Die Gläubiger haben nicht zu einer Regelung dieser Frage gelangen können; weitere Verhandlungen über diese Frage werden in Kürze stattfinden.

16. Abkommen zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland 1 )

Am 4. August 1952 ist zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland der Entwurf eines Abkommens ausgearbeitet worden.

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1 ) Siehe Unteranlage B.

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