Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, diese vertreten durch Herrn Hermann J. Abs, und Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, vertreten durch Monsieur Roger Auboin, Generaldirektor und Stellvertreter des Präsidenten, schließlich hinsichtlich der derzeitigen Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland folgenden Vertrag:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 1. Januar 1953 ab bis zum 31. März 1966 einen jährlichen Betrag von 5,600.000 Schweizerfranken in jeweils nachträglich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar fälligen Vierteljahresraten.
2. Durch diese Zahlungen werden alle Ansprüche auf laufende Zinsen, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland hat, einschließlich der Zinsen auf Zinsrückstände, abgegolten.
3. Die Zahlungen erfolgen für Rechnung desjenigen, den es angeht. Wenn und soweit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Zinsansprüche aus ihren derzeitigen Kapitalanlagen in Deutschland gegen andere Personen oder Körperschaften als die Bundesrepublik Deutschland zustehen, gehen diese Zinsansprüche im Zeitpunkt der Zahlungen gemäß Ziffer 1 auf die Bundesrepublik Deutschland über.
4. Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen soll durch die gegenwärtige Übergangsregelung der bestehende Rechtszustand in keiner Weise verändert werden; insbesondere sollen dadurch die Rechte und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Kapitalanlagen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Deutschland nicht erweitert werden.
5. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen wird die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Rückzahlung des Kapitals ihrer Anlagen in Deutschland oder die Zahlung rückständiger Zinsen nicht vor dem 1. April 1966 verlangen.
6. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vertrag einen integrierenden Bestandteil des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlagen bilden und mit diesem zusammen in Kraft treten soll.
7. Dieser Vertrag ist in zwei Urkunden ausgefertigt, von denen je eine bei dem Bundesministerium der Finanzen in Bonn und bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel aufbewahrt wird.
Basel, den 9. Januar 1953.
(gez.) ABS | (gez.) R. AUBOIN |
(Hermann J. Abs) | Generaldirektor |
Stellvertreter des | |
Präsidenten |
2 ) Der Wortlaut dieses Vertrages tritt an die Stelle des in Anlage A zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Vertragsentwurfs.
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1 ) Es ist nunmehr vereinbart worden, daß der zweite Satz des Absatzes 2 d) wie folgt lauten soll: „Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird am 1. Juni 1953 Zahlung auf den ersten Kupon über Zinsen für sechs Monate erfolgen.”
2 ) Siehe jetzt Anlage VII.
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