BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna InstituteArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Mai 2003
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Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.

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