BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna InstituteArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date

1. Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Wien, Österreich, zu jenen Bedingungen wie sie zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbart werden.

2. Das Institut kann Einrichtungen an anderen Orten errichten wie dies zur Unterstützung seiner Tätigkeit erforderlich ist.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden