Art. 12 — Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Rückverweise
1. Dieses Übereinkommen steht den folgenden Organisationen zur Unterzeichnung offen:
Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
2. Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung durch vier der obgenannten Organisationen in Kraft und bleibt für diese Organisationen für eine Dauer von einem Jahr vom Datum seines In-Kraft-Tretens zur Unterzeichnung offen.
3. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ist Depositär dieses Übereinkommens.
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