(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere
a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;
b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;
c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden;
d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen;
e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;
f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind;
g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.
(4) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen Straftaten arbeiten.
(5) Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise