(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
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