(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre Gerichtsbarkeit zu begründen haben.
(5) Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.
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