Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes Geschäft, mit
denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;
b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen
Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;
c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines Kindes, gleichviel
durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
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