(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen hat.
(2) Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
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