(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Mongolei besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in derMongolei besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Mongolei gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelte Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Mongolei bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Als anrechenbare mongolische Steuer im Sinne der lit. b dieses Absatzes gilt im Falle der in Artikel 10 Absatz 1 lit. b, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Einkünfte ein Betrag von 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte.
d) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 lit. a, die von einer in der Mongolei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
e) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In der Mongolei wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Mongolei ansässige Person Einkünfte aus Österreich oder hat sie Vermögen in Österreich, wird die Steuer, die nach diesem Abkommen in Österreich zu zahlen ist, auf die mongolische Steuer angerechnet, die von dieser ansässigen Person erhoben wird. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der mongolischen Steuer nicht übersteigen, der für diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Steuergesetzen und Verordnungen der Mongolei ermittelt wird.
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