1. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen, soweit erforderlich, rechtzeitig Visa aus, um folgendem Personenkreis die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich zu ermöglichen:
a) Delegierten, ihren Stellvertretern und Beratern von Mitgliedstaaten der Region sowie den von der Organisation in Übereinstimmung mit gängiger Praxis zur Teilnahme an der Tagung eingeladenen Beobachtern anderer Staaten; sie genießen während der Tagung die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel V des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
b) Bediensteten der Organisation, die, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln; sie genießen die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
c) von der Organisation mit bestimmten Aufgaben betrauten Experten (keine Bediensteten); sie genießen, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln, die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
d) an der Tagung teilnehmenden Vertretern der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie Vertretern von staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, mit denen die Organisation, in Übereinstimmung mit Artikel 69 bis 71 ihrer Satzung, Beziehungen unterhält; sie genießen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen, die Österreich den Vertretern der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und den oben genannten staatlichen internationalen Organisation gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen einzuräumen hat,
e) allen sonstigen Personen, die von der Organisation zur offiziellen Teilnahme an der Tagung eingeladen sind; sie genießen im Rahmen ihrer offiziellen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen,
f) angehörigen Begleitpersonen der unter a) bis e) in diesem Artikel genannten Tagungsteilnehmer.
2. Die Organisation übermittelt Österreich vor Beginn der Tagung eine vollständige Liste mit den Namen der unter Absatz 1. oben genannten Personen und der Staaten und Organisationen, die sie vertreten.
3. Unbeschadet etwaiger sonstiger besonderer Immunitäten, können die Personen, die unter Artikel V und VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, in Absatz 2 des Anhangs VII dieses Übereinkommens und unter d) bis e) im Absatz 1 oben genannt sind, während der Dauer ihrer Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der Reise durch österreichisches Gebiet für ihr Verhalten in Ausübung ihrer Aufgabe oder ihres Auftrags weder festgenommen noch ausgewiesen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise