BundesrechtInternationale Verträge53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)Art. 8

Art. 8Unverletzlichkeit und Schutz des Geländes und deäumlichkeiten, die der Organisation zur Verfügung gestellt werden

In Kraft seit 01. Mai 2004
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