Art. 3 | Politische Steuergruppe Die Vertreter der Vertragsstaaten bilden eine gemeinsame politische Steuergruppe. Jeder Vertragsstaat ist in dieser Steuergruppe mit einem Sitz vertreten. Der Vorsitz der Steuergruppe wird in jährlichem Turnus von einem der Vertragsstaaten übernommen. Die Steuergruppe tagt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal pro Jahr. |
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