Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Internationale Verträge
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Art. 10
Art. 10
In Kraft seit 01. Mai 1996
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
Art. 10 — Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Art. 10.
Verwaltung des ICMPD Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden