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Internationale Verträge
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Art. 10
Art. 10
In Kraft seit 01. Mai 1996
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Art. 10 — Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
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Art. 10.
Verwaltung des ICMPD Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.
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