Art. 19 RUHEGEHÄLTER — Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
Artikel 19
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansäßigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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