(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
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