Jeder Vertragsstaat kann vom diesem Übereinkommen durch schriftliche Notifikation seines Rücktritts an die Regierung Dänemarks zurücktreten, diese verständigt alle Unterzeichnerstaaten von einer derartigen Notifikation. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt der Notifikation durch die Regierung Dänemarks wirksam. Nach Ablauf dieser Zeitspanne von einem Jahr tritt dieses Übereinkommen für die zurücktretende Partei mit Ausnahme der Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts entstanden sind, außer Kraft; es bleibt aber für die verbleibenden Vertragsstaaten in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen am 13. Dezember 2001 in englischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung Dänemarks hinterlegt wird. Die Regierung Dänemarks übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
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