1. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch drei Unterzeichnerstaaten hinsichtlich dieser Staaten in Kraft. Hinsichtlich aller anderen Unterzeichnerstaaten tritt es sechzig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Planungselementes gemäß Artikel II Unterabsatz (b) dieses Übereinkommens treten nach Ratifikation des Übereinkommens durch Dänemark in Kraft.
2. Die Notenwechsel zwischen der Regierung Dänemarks und jedem anderen Unterzeichnerstaat betreffend die Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und seines Personals 1 ), treten mit dem Datum, mit welchem dieses Übereinkommen zwischen Dänemark und dem betreffenden Unterzeichnerstaat in Kraft tritt, außer Kraft.
3. Das vorliegende Übereinkommen ist durch die Regierung Dänemarks beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1999
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