Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags -
IN ANBETRACHT DESSEN, dass auf Grund des Nordatlantikvertrags durch besondere Vereinbarungen internationale militärische Hauptquartiere in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und deren Personals im Bereich des Nordatlantikvertrags festzulegen -
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart:
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
a) “Abkommen” das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
b) “Oberstes Hauptquartier” das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, das Hauptquartier des Obersten Alliierten Befehlshabers Altantik sowie jedes entsprechende, auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier;
c) “Alliiertes Hauptquartier” jedes Oberste Hauptquartier und jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier, das einem Obersten Hauptquartier unmittelbar unterstellt ist;
d) “Nordatlantikrat” den nach Artikel IX des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.
Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Protokolls findet das Abkommen auf Alliierte Hauptquartiere Anwendung, die in dem im Bereich des Nordatlantikvertrags gelegenen Hoheitsgebiet einer Partei dieses Protokolls errichtet sind, sowie auf das Militär- und Zivilpersonal dieser Hauptquartiere und seine Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. a, b und c, wenn dieses Personal sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten oder wenn seine Angehörigen sich im Zusammenhang mit den Dienstobliegenheiten des Ehegatten oder Elternteils in einem solchen Hoheitsgebiet aufhalten.
(1) Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke “Truppe”, “ziviles Gefolge” und “Angehöriger” folgende Bedeutung:
a) “Truppe” bedeutet das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilte Personal, das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags gehört;
b) “ziviles Gefolge” bedeutet Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Aufnahmestaats oder um Personen handelt, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das
i) dem Alliierten Hauptquartier zugeteilt und bei den Streitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags beschäftigt ist oder
ii) zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen des bei einem Alliierten Hauptquartier beschäftigen Zivilpersonals gehört;
c) “Angehöriger” bedeutet den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne der lit. a und b sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.
(2) Für die Zwecke der Artikel II, V Absatz 2, VII Absatz 10, IX Absätze 2, 3, 4, 7 und 8 und XIII des Abkommens gilt ein Alliiertes Hauptquartier als Truppe.
Die Rechte und Pflichten, die dem Entsendestaat oder seinen Behörden hinsichtlich seiner Truppen, ihrer zivilen Gefolge oder Angehörigen aus dem Abkommen erwachsen, werden in bezug auf ein Alliiertes Hauptquartier und sein Personal und dessen Angehörige, auf die das Abkommen nach Artikel 2 dieses Protokolls Anwendung findet, auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen, jedoch unter dem Vorbehalt,
a) dass das durch Artikel VII des Abkommens den Militärbehörden des Entsendestaats gewährte Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, den Militärbehörden des Staates übertragen wird, dessen Militärrecht die betreffende Person gegebenenfalls untersteht;
b) dass die dem Entsendestaat oder seinen Behörden durch die Artikel II, III Absatz 4, VII Absätze 5a und 6a, VIII Absätze 9 und 10 sowie XIII des Abkommens auferlegten Pflichten sowohl dem Alliierten Hauptquartier als auch dem Staat obliegen, dessen Streitkräfte betroffen sind; dies gilt auch, wenn deren Mitglieder oder Bedienstete oder ihre Angehörigen betroffen sind;
c) dass für die Zwecke der Artikel III Absätze 2a und 5 sowie XIV des Abkommens in bezug auf Mitglieder einer Truppe und ihre Angehörigen der Entsendestaat der Staat ist, zu dessen Streitkräften das Mitglied gehört, und in bezug auf Mitglieder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen der Staat, bei dessen Streitkräften das Mitglied gegebenenfalls beschäftigt ist;
d) dass die dem Entsendestaat auf Grund des Artikels VIII Absätze 6 und 7 des Abkommens auferlegten Pflichten dem Staat obliegen, zu dessen Streitkräften die Person gehört, deren Handlung oder Unterlassung dem Anspruch zugrunde liegt, und in Bezug auf ein Mitglied eines zivilen Gefolges dem Staat, bei dessen Streitkräften es beschäftigt ist, oder, wenn ein solcher Staat nicht vorhanden ist, dem Alliierten Hauptquartier, dem die betreffende Person angehört.
Bezüglich der Ernennung eines Schiedsrichters nach Artikel VIII Absatz 8 des Abkommens werden die Rechte des Entsendestaates sowohl von dem betreffenden Alliierten Hauptquartier als auch von dem Staat wahrgenommen, dem gegebenenfalls die in dem vorliegenden Absatz bezeichneten Pflichten obliegen.
Jedes Mitglied eines Alliierten Hauptquartiers muss im Besitz eines von diesem ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Personalausweises sein, in dem Name und Vorname, Geburtsdatum und - ort, Staatsangehörigkeit, Rang oder Dienstgrad, Erkennungsnummer (falls vorhanden) und Gültigkeitsdauer eingetragen sind. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Die durch Artikel VIII des Abkommens den Vertragsparteien auferlegte Verpflichtung, auf Ansprüche zu verzichten, obliegt sowohl den Alliierten Hauptquartieren als auch jeder in Betracht kommenden Partei dieses Protokolls.
(2) Für die Zwecke des Artikels VIII Absätze 1 und 2 des Abkommens
a) gelten Vermögenswerte, die einem Alliierten Hauptquartier oder einer Partei dieses Protokolls gehören und von einem Alliierten Hauptquartier benutzt werden, als Vermögenswerte, die einer Vertragspartei gehören und von ihren Streitkräften benutzt werden;
b) gilt ein Schaden, der durch ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder durch einen anderen Bediensteten eines Alliierten Hauptquartiers verursacht worden ist, als ein durch ein Mitglied oder einen Bediensteten der Streitkräfte einer Vertragspartei verursachter Schaden;
c) findet die in Artikel VIII Absatz 3 des Abkommens enthaltene Begriffsbestimmung des Ausdrucks “einer Vertragspartei gehörend” Anwendung auf ein Alliiertes Hauptquartier.
(3) Die Ansprüche, auf die Artikel VIII Absatz 5 des Abkommens Anwendung findet, umfassen Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und 7 des genannten Artikels Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Bediensteten eines Alliierten Hauptquartiers oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die ein Alliiertes Hauptquartier rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet eines Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme einer der Parteien dieses Protokolls, ein Schaden zugefügt worden ist.
(1) Die auf Grund des Artikels X des Abkommens den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges für ihre Bezüge und Einkünfte gewährte Steuerfreiheit wird dem Personal eines Alliierten Hauptquartiers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1a und b i) dieses Protokolls für Bezüge und Einkünfte gewährt, die ihm in seiner Eigenschaft als derartiges Personal von den Streitkräften gezahlt werden, denen es angehört oder bei denen es beschäftigt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Absatz diese Mitglieder und Bediensteten nicht von Steuern befreit, die von ihrem Heimatstaat erhoben werden.
(2) Bedienstete eines Alliierten Hauptquartiers, die zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen gehören, sind von Steuern auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete von dem Alliierten Hauptquartier gezahlt werden. Jede Partei dieses Protokolls kann jedoch eine Vereinbarung mit dem Alliierten Hauptquartier treffen, wonach sie ihre eigenen Staatsangehörigen (auf Wunsch der Vertragpartei mit Ausnahme derjenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben), die bei dem Alliierten Hauptquartier beschäftigt werden sollen, selbst anstellt und dem Hauptquartier zuweist; die Bezüge und Einkünfte dieser Personen werden aus den Mitteln dieser Vertragspartei nach von ihr festgelegten Sätzen gezahlt. Die Bezüge und Einkünfte können von der betreffenden Vertragspartei besteuert werden, sind jedoch von der Besteuerung durch eine andere Vertragspartei befreit. Wird eine solche von einer Partei dieses Protokolls getroffene Vereinbarung später geändert oder aufgehoben, so sind die Parteien dieses Protokolls nicht mehr nach Satz 1 verpflichtet, für die ihren Staatsangehörigen gezahlten Bezüge und Einkünfte Steuerfreiheit zu gewähren.
(1) Um die Errichtung, den Bau, die Instandhaltung und die Tätigkeit der Alliierten Hauptquartiere zu erleichtern, werden diese nach Möglichkeit von Gebühren und Abgaben in bezug auf Ausgaben befreit, die ihnen im Interesse der gemeinsamen Verteidigung und für ausschließlich dienstliche Zwecke entstehen; jede Partei dieses Protokolls nimmt mit den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Alliierten Hauptquartieren Verhandlungen auf mit dem Ziel, entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
(2) Einem Alliierten Hauptquartier stehen die nach Maßgabe des Artikels XI des Abkommens einer Truppe gewährten Rechte zu.
(3) Artikel XI Absätze 5 und 6 des Abkommens findet keine Anwendung auf Staatsangehörige des Aufnahmestaats, sofern sie nicht den Streitkräften einer anderen Partei dieses Protokolls angehören.
(4) Der Ausdruck “Gebühren und Abgaben” in diesem Artikel umfasst nicht die Vergütung für geleistete Dienste.
Soweit der Nordatlantikrat nichts anderes beschließt, gilt folgendes:
a) Vermögenswerte, die mit den internationalen Mitteln des Anlagehaushalts eines Alliierten Hauptquartiers erworben worden sind und von diesem nicht mehr benötigt werden, werden nach vom Nordatlantikrat genehmigten Vereinbarungen veräußert; der Erlös wird in dem Verhältnis an die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags verteilt oder ihnen gutgeschrieben, in dem sie zu den Anlagekosten des Hauptquartiers beigetragen haben. Der Aufnahmestaat hat das Vorkaufsrecht bezüglich des in seinem Hoheitsgebiet in dieser Weise veräußerten unbeweglichen Vermögens, sofern er nicht ungünstigere Bedingungen bietet als Dritte.
b) Grund und Boden, Gebäude und feste Einrichtungen, die von dem Aufnahmestaat einem Alliierten Hauptquartier ohne Entgelt (ausgenommen ein nominelles Entgelt) zur Benutzung zur Verfügung gestellt worden sind und von diesem nicht mehr benötigt werden, sind dem Aufnahmestaat zurückzugeben; jeder infolge der Benutzung durch das Hauptquartier an dem vom Aufnahmestaat zur Verfügung gestellten Vermögen entstandene Wertzuwachs oder Wertverlust wird vom Nordatlantikrat (unter Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats) ermittelt und in dem Verhältnis auf die Parteien des Nordatlantikvertrags verteilt oder ihnen gutgeschrieben bzw. belastet, in dem sie zu den Anlagekosten des Hauptquartiers beigetragen haben.
Jedes Oberste Hauptquartier besitzt Rechtspersönlichkeit; es kann Verträge schließen sowie Vermögen erwerben und veräußern. Der Aufnahmestaat kann jedoch die Ausübung dieser Fähigkeit von besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Obersten Hauptquartier oder einem nachgeordneten Alliierten Hauptquartier abhängig machen, das im Namen des Obersten Hauptquartiers handelt.
(1) Vorbehaltlich des Artikels VIII des Abkommens kann ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden. Das Oberste Hauptquartier oder ein von ihm ermächtigtes nachgeordnetes Alliiertes Hauptquartier kann jedoch mit dem Aufnahmestaat vereinbaren, dass dieser Staat vor seinen Gerichten in allen Verfahren, bei denen das Oberste Hauptquartier Prozesspartei ist, an dessen Stelle tritt.
(2) Gegen ein Alliiertes Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn für die Zwecke der Artikel VII Absatz 6a und XIII des Abkommens.
(1) Zur Bewirtschaftung seines internationalen Haushalts kann ein Alliiertes Hauptquartier Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.
(2) Die Vertragsparteien dieses Protokolls erleichtern auf Ersuchen eines Alliierten Hauptquartiers diesem den Transfer seiner Mittel von einem Land in ein anderes sowie die Konvertierung aller in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung, soweit dies erforderlich ist, um den Bedürfnissen eines Alliierten Hauptquartiers zu genügen.
Die Archive und sonstigen amtlichen Urkunden eines Alliierten Hauptquartiers, die in den von dem Hauptquartier benutzten Räumlichkeiten aufbewahrt werden oder sich im Besitz eines seiner hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder befinden, sind unverletzlich, es sei denn, dass das Hauptquartier auf diese Immunität verzichtet hat. Auf Ersuchen des Aufnahmestaats und in Anwesenheit seines Vertreters prüft das Hauptquartier die Art der Urkunden, um festzustellen, ob sie unter die in diesem Artikel vorgesehene Immunität fallen.
(1) Dieses Protokoll oder das Abkommen kann auf Beschluss des Nordatlantikrats ganz oder teilweise auf jedes internationale militärische Hauptquartier und jede internationale militärische Organisation (die nicht unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 lit. b und c dieses Protokolls fallen) angewendet werden, die auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtet sind.
(2) Wenn die Europäische Verteidigungsgemeinschaft ins Leben gerufen ist, kann dieses Protokoll auf das Personal der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte, das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilt ist, und auf dessen Angehörige zu einem Zeitpunkt und in einer Weise angewendet werden, die der Nordatlantikrat bestimmt.
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls oder zwischen diesen Parteien und einem Alliierten Hauptquartier über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls werden durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte beigelegt. Soweit dieses Protokoll oder das Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet.
(1) Die Artikel XV und XVII bis XX des Abkommens finden in bezug auf dieses Protokoll so Anwendung, als wenn sie dessen Bestandteil wären, jedoch in der Weise, dass eine Revision, Aussetzung, Ratifikation, Kündigung oder Erstreckung des Protokolls oder ein Beitritt zu demselben nach Maßgabe der genannten Bestimmungen unabhängig von dem Abkommen erfolgen kann.
(2) Dieses Protokoll kann durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat und einem Obersten Hauptquartier ergänzt werden, und die Behörden des Aufnahmestaats und ein Oberstes Hauptquartier können übereinkommen, jeder Bestimmung dieses Protokolls oder des Abkommens in der Form seiner Anwendung durch das Protokoll schon vor der Ratifikation durch Verwaltungsmaßnahmen Wirkung zu verleihen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 20. August 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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