(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(3) Die in Anhang XVIII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
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