(1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte.
(2) Nach dem Beitritt ernennt der Rat die neuen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß dem Verfahren des Artikels 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags.
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