(1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt.
(2) a) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2009.
b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 2007.
(3) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
c) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
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