(1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms PHARE 1 , des Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms 2 , der Heranführungsmittel für Zypern und Malta 3 , des ISPA-Programms 4 und des SAPARD-Programms 5 keine Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Vertrags werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 6 festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 7 ; für diese Ausgaben können gemäß Artikel 2 dieser Akte erst ab dem Tag des Beitritts Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden. Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen 8 vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II dieser Akte festgelegt sind.
(3) Vorbehaltlich des letzten Satzes von Absatz 1 werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen teilnehmen. Die Bedingungen, die in den von den Europäischen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten angenommenen Beschlüssen, Übereinkünften und Vereinbarungen der Assoziationsräte für die Teilnahme dieser Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen festgelegt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch die für die betreffenden Programme und Einrichtungen geltenden Bestimmungen ersetzt.
(4) Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 des Beitrittsvertrags genannten Staaten der Gemeinschaft nicht im Laufe des Jahres 2004 bei, so werden Anträge des betreffenden Staates auf Zuschüsse aus Mitteln der ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau für 2004 hinfällig. In diesem Fall sind die entsprechenden Beschlüsse, Übereinkünfte oder Vereinbarungen des betreffenden Assoziationsrates für den Staat weiterhin für das gesamte Jahr 2004 gültig.
(5) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der Kommission erlassen.
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1 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) (geänderte Fassung).
2 Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geänderte Fassung).
3 Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geänderte Fassung).
4 Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geänderte Fassung).
5 Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).
6 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1).
7 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
8 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
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