(1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1 :
(in Mio. Euro zu laufenden Preisen) | |
Tschechische Republik | 39,88 |
Estland | 2,5 |
Lettland | 2,69 |
Ungarn | 9,93 |
Polen | 92,46 |
Slowenien | 2,36 |
Slowakei | 20,11 |
(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:
2006: | 15% |
2007: | 20% |
2008: | 30% |
2009: | 35% |
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1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.
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