(1) Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MWSt- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Berichtigungshaushaltsplans überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeitraum Januar-April 2004, die nur für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai-Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen Jahres abgerufen werden.
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