(1) Die als “Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle” bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften 1 oder entsprechenden Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzugeständnisse berechnet werden.
(2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage.
(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates wird die begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE berechnet.
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1 ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
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