b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags:
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von
– 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
– 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen.
c) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-Vertrags:
Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
d) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags:
Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.