(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 gelten die folgenden Bestimmungen
a) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags:
Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien | 5 |
Tschechische Republik | 5 |
Dänemark | 3 |
Deutschland | 10 |
Estland | 3 |
Griechenland | 5 |
Spanien | 8 |
Frankreich | 10 |
Irland | 3 |
Italien | 10 |
Zypern | 2 |
Lettland | 3 |
Litauen | 3 |
Luxemburg | 2 |
Ungarn | 5 |
Malta | 2 |
Niederlande | 5 |
Österreich | 4 |
Polen | 8 |
Portugal | 5 |
Slowenien | 3 |
Slowakei | 3 |
Finnland | 3 |
Schweden | 4 |
Vereinigtes Königreich | 10 |
b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags:
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von
– 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
– 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen.
c) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-Vertrags:
Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
d) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags:
Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
(2) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 auf einen Wert festgesetzt, der so nah wie möglich bei 71,26% der Gesamtzahl der Stimmen liegt.
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