In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.”
ii) wird folgender Absatz hinzugefügt:
“(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”
b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”
c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
“(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”