BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des BeitrittsArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date

(1) Mit Wirkung vom 1. November 2004 gilt Folgendes:

a) In Artikel 205 des EG-Vertrags und Artikel 118 des Euratom-Vertrags

i) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

“(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4
Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13
Österreich 10
Polen 27
Portugal 12
Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.”

ii) wird folgender Absatz hinzugefügt:

“(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”

b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”

c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

“(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.”

(2) Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.

(3) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmetische Interpolation festgesetzt, bei der auf die nächsthöhere oder -niedrigere Stimmenzahl auf einen Wert zwischen 71% für einen Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27% für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird.

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