BundesrechtInternationale VerträgeMilitärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 15. Mai 2004
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Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfindenden Stabsgespräche.

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