Art. 5 — Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
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Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfindenden Stabsgespräche.
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