BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

In Kraft seit 26. September 2002
Up-to-date

Art. 17

26.09.2002

Schlussbestimmungen

Artikel XVII

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Änderungsabkommen liegt vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 am Sitz von EUTELSAT zur Unterzeichnung auf.

(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können Parteien dieses Änderungsabkommens werden, nämlich durch:

a) Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder

b) Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder

c) Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.

(4) Ein Staat, der Partei dieses Änderungsabkommens ist ohne Partei des Protokolls zu sein, ist im Verhältnis zu anderen Parteien dieses Änderungsabkommens an die Bestimmungen des Protokolls in der Fassung des Änderungsabkommens gebunden, nicht aber im Verhältnis zu Staaten, die nur Parteien des Protokolls sind, an die Bestimmungen des Protokolls.

(5) Vorbehalte zu diesem Änderungsabkommen können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet werden.

Art. 18

26.09.2002

Artikel XVIII

In-Kraft-Treten des Änderungsabkommens

Dieses Änderungsabkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels XVII Absatz 2 erfüllt haben.

Art. 19

26.09.2002

Artikel XIX

In-Kraft-Treten für einen Staat

(1) Für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels XVII Absatz 2 nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens erfüllt hat, tritt dieses Änderungsabkommen am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Jeder Staat, der nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens gemäß Artikel XVIII Partei des Protokolls wird, wird, wenn dieser Staat keine andere Absicht bekannt gibt:

a) als Partei des Protokolls in seiner geänderten Fassung betrachtet; und

b) im Verhältnis zu Parteien des Protokolls, die nicht an das Änderungsabkommen gebunden sind, als Partei des ungeänderten Protokolls betrachtet.

Art. 20

26.09.2002

Artikel XX

Depositar

(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Änderungsabkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:

a) von jeder Unterzeichnung dieses Änderungsabkommens;

b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Änderungsabkommens;

d) von sonstigen Mitteilungen in Bezug auf dieses Änderungsabkommen.

(3) Sofort nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. 21

26.09.2002

Artikel XXI

Verbindliche Fassungen

Dieses Änderungsabkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Depositar, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Änderungsabkommen unterschrieben.