(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich in ihrem Hoheitsgebiet genehmigter Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise