(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) aufgrund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen aufgrund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich das Gastland und die Anspruchswerber einigen, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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