Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
b) Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten;
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
Kommerzielle Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungsgeschäften bestimmt sind, sowie Kredite zur Finanzierung kommerzieller Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite gelten nicht als Investition.
Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die von einem Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei gewährt werden, das im Besitz oder unter der Kontrolle dieses Investors steht.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
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