Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
Geschehen in Salzburg am 19. August 2003 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit haben.
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