Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen, sowie auf Steuern vom Vermögen, für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 27.Februar 2002, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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