(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation entsprechend den in den Vertragsstaaten geltenden Verfahren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen, sowie auf Steuern vom Vermögen, für Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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